Bildungspaket

Bildungspaket2018-02-02T14:39:10+01:00

Voraussetzungen

  • Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen entstehen. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern bzw. des Kindes liegt bei einem Euro pro Tag und Essen.

  • Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

  • Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht monatlich ein Betrag von insgesamt bis zu 10 Euro zur Verfügung, zum Beispiel für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, die Gebühren der Musikschule oder im Ausnahmefall auch für Ausrüstungsgegenstände wie Sportschuhe oder Musikinstrumente.

  • Persönlicher Schulbedarf: Um die Anschaffung von persönlichen Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden (z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien), wird den Familien zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und jeweils im Februar darauf 30 Euro – insgesamt 100 Euro.

  • Ausflüge: Zudem werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge von Schulen, Kitas und Kindertagespflege übernommen (z. B. für Klassenfahrten, Wandertage, Theaterbesuche).

  • Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Fallen deswegen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben übernommen (falls die Schülerfahrkarte auch privat nutzbar ist, ist im Regelfall ein Eigenanteil von 5 Euro monatlich zu tragen).

Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf nachstehende Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.

Das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. Die zuständigen Kommunen und Kreise können einen Gutschein für die Leistungsberechtigten ausstellen oder das Geld, zum Beispiel den Mitgliedsbeitrag für den Verein, direkt an die Anbieter überweisen. Die konkrete Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets kann im Detail in den Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich sein.

Seit dem 1. August 2013 gelten zudem folgende Verfahrenserleichterungen:

  • sogenannte berechtigte Selbsthilfe: Ausnahmsweise ist die nachträgliche Erstattung von Geldern, die das Kind bzw. seine Eltern schon verauslagt haben, möglich, wenn Sach- oder Dienstleistungen (Gutschein oder Direktzahlung an den Anbieter) unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt oder erbracht werden konnten (z. B. bei kurzfristig angesetzten Schulausflügen);
  • Der Teilhabebetrag von bis zu 10 Euro monatlich kann im gesamten Bewilligungszeitraum, auch rückwirkend ab dessen Beginn, angespart werden (z. B. für Mitgliedsbeiträge im Sportverein oder für Freizeiten);
  • Für Klassenfahrten kann das Geld unmittelbar an die Kinder bzw. ihre Eltern ausgezahlt werden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Achtung

Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert und kann gegebenenfalls von den dargestellten Verfahren abweichen. Grundsätzlich gilt jedoch: Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Dort wird es von den Kreisen und kreisfreien Städten umgesetzt. Auch bei Fragen zu Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bleibt das Jobcenter Ihr Ansprechpartner. Dort stellen Sie Ihren Antrag (Infos). Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar z. B. im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner.
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