Voraussetzungen
Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf nachstehende Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
Das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. Die zuständigen Kommunen und Kreise können einen Gutschein für die Leistungsberechtigten ausstellen oder das Geld, zum Beispiel den Mitgliedsbeitrag für den Verein, direkt an die Anbieter überweisen. Die konkrete Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets kann im Detail in den Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich sein.
Seit dem 1. August 2013 gelten zudem folgende Verfahrenserleichterungen:
- sogenannte berechtigte Selbsthilfe: Ausnahmsweise ist die nachträgliche Erstattung von Geldern, die das Kind bzw. seine Eltern schon verauslagt haben, möglich, wenn Sach- oder Dienstleistungen (Gutschein oder Direktzahlung an den Anbieter) unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt oder erbracht werden konnten (z. B. bei kurzfristig angesetzten Schulausflügen);
- Der Teilhabebetrag von bis zu 10 Euro monatlich kann im gesamten Bewilligungszeitraum, auch rückwirkend ab dessen Beginn, angespart werden (z. B. für Mitgliedsbeiträge im Sportverein oder für Freizeiten);
- Für Klassenfahrten kann das Geld unmittelbar an die Kinder bzw. ihre Eltern ausgezahlt werden.